§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

1.1. Der Verein führt den Namen " Turn- und Sportverein Unterpleichfeld 1926 e.V."

1.2. Er hat seinen Sitz in Unterpleichfeld und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Würzburg eingetragen.

1.3. Die Farben des Vereines sind weiß-blau.

1.4. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

 

1.5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 2

Vereinszweck und Vereinstätigkeit

 

 

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

2.2. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

2.3. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

· Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

· Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Vereinsheimes

· Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

· Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

2.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


 

2.5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2.6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereins- vermögen.

2.7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.9. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzliche ehrenamtlich ausgeübt.

2.10. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 


  § 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

4.1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.

4.2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

4.3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

 

 

 


§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5.2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

5.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.




Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

5.4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

5.5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von Euro 50,-- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

5.6. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

 

  


§ 6

Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

 

 


§ 7

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

7.1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

7.2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

7.3. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

 


§ 8

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vereinsausschuss

3. der Vorstand

 

 

 


§ 9

Vorstand

 

9.1. Der Vorstand besteht aus dem:

 

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

3. Vorsitzenden

Schatzmeister

Schriftführer

 

9.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die weiteren Vorstandsmitglieder nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

9.3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.

9.4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

9.5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 500,-- Euro für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand einen Geschäftsverteilungsplan.


 

 


§ 10

Vereinsausschuss

 

10.2. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt.

10.3. Dem Vereinsausschuss gehören normalerweise an:

· der Vorstand

· die Abteilungsleiter

· Gesamtjugendleiter

· Bestandsverwalter

· 4 Beisitzer

 

Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere oder auch weniger Ausschussmitglieder, deren Aufgabenbereich sie bestimmen kann, wählen.

Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen.

10.4. Der Vereinsausschuss leitet den Verein.

10.5. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.

10.6. Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses sind die einzelnen Ausschussmitglieder für die laufende Vereinsarbeit zuständig wie folgt:

 

· 1. Vorstand
Er vertritt den Verein nach außen und ist für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie nicht für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind.

· 2. und 3. Vorstand
Sie vertreten den 1. Vorstand bei dessen Verhinderung. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis. Weitere Aufgaben regelt der Geschäftsverteilungsplan.

· Schatzmeister
Er erledigt die Kassengeschäfte

· Schriftführer
Er fertigt die erforderlichen Protokolle an und erledigt die schriftlichen Aufgaben.


 

· Abteilungsleiter
sind zuständig für Spielbetrieb, sportliche Veranstaltungen und besondere Belange ihrer Abteilungen.

· Gesamtjugendleiter
sind zuständig für Spielbetrieb, sportliche Veranstaltungen und besondere Belange der Jugendlichen.

· Bestandsverwalter
verwaltet die Mitgliedsdaten

· Beisitzer
Aufgabenbereiche werden je nach Bedarf durch den Ausschuss festgelegt.

 

10.7. Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschussmitglieder es verlangen.

10.8. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.

 

 

 

 


§ 11

Mitgliederversammlung

 

11.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

11.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten drei Monaten eines Jahres statt. Daneben wird nach Ablauf der laufenden Fußballsaison eine zusätzliche Mitgliederversammlung abgehalten. Zu diesen Versammlungen sind alle Mitglieder zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe an den Bekanntmachungstafeln am Rathaus und am Sportheim.

11.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen:

 

· wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen

· oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

11.4. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.


 

11.5. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

· Bericht des Vorstandes

· Bericht der Abteilungsleiter, mit Ausnahme der aktiven Fußballabteilungen, die ihren Bericht in der zusätzlichen Mitgliederversammlung abgeben

· Bericht der Kassenprüfer

· Entlastung der Vorstandschaft und der übrigen Ausschussmitglieder

· Wahlen

· Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

11.6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

11.7. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.

11.8. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 2 Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

11.9. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.

Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

 

 

 

 


§ 12

Protokolle

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses

ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und von

einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnen ist.

 

 

 


§ 13

Auflösung des Vereins

 

13.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

13.2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

 

· der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

· zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen.

 

13.3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

13.4. Sind in dieser Versammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

13.5. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

13.6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Unterpleichfeld mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

 

 

§ 14

Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.07.2009 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.